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StGB § 120 Gefangenenbefreiung
[ Auszug: (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ... ]
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[ StGB ] [ StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten ] [ StGB ] [ StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ] [ StGB Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen ] [ StGB Gefangenenbefreiung ] [ StGB Gefangenenmeuterei ] [ StGB ]